Home
Wir über uns
Der Vorstand
Satzung
News
Mitglied werden
Interessante Links
Impressum
Sitemap

 

 
 
Satzung
 
 
 
 
 
 

 
Frühe Hilfen für Kinder e.V.
 
Förderung durch interdisziplinäre Hilfen
 

 
 
 
 
Oktober 2006
 
 
 
§1 Name und Sitz
(1)Der Verein führt den Namen „Frühe Hilfen für Kinder e.V.“ (Förderung durch interdisziplinäre Hilfen)
(2)Sitz des Vereins ist Ahaus; Frühförderung-Wittekindshof
 
 
§2 Zweck
(1)Zweck des Vereins ist die Förderung von hilfsbedürftigen, entwicklungsgestörten und behinderten Kindern. Durch die Errichtung eines Netzwerkes, um die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu verbessern und somit die Versorgung der Kinder zu optimieren.
a)     medizinische, therapeutische und pädagogische Hilfen für betroffene Familien in Kooperation mit allen an Fördermaßnahmen beteiligten Einrichtungen
b)     Öffentlichkeitsarbeit
c)      Fortbildungen
d)     Aufbau und Optimierung von Netzwerken
e)     Entwicklung von Qualitätsstandards in der Zusammenarbeit aller beteiligten Berufsgruppen
(2)Der Verein will nach Wegen und Möglichkeiten suchen, einen Beitrag zu einer multiprofessionellen Versorgung und Betreuung Betroffener zu leisten.
(3)Der Verein ist parteilos und konfessionell neutral.
 
 
§3 Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein verfolgt diese Zwecke durch die in § 2 genannten Punkte.
(2)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
(3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(4)Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(5)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an die Frühförderung der diakonischen Stiftung Wittekindshof. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Vereinsvermögen im Sinne des Vereins verwendet wird.
 
 
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das Jahr 2006 wird ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet.
 
                                                                       
§5 Mitgliedschaft
1)Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich verpflichten, den Vereinszweck zu unterstützen.
 
 
 
- 1 -
 
(2)Der Verein wird gefördert durch natürliche oder juristische Personen.
Sie unterstützen den Verein mit finanziellen, sachlichen oder ideellen Mitteln.
Sofern es sich bei diesen Personen nicht um Mitglieder handelt, haben sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(3)Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4)Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand entsprechend schriftlich zu erklären.
(5)Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Pflichten trotz nachweislicher Aufforderung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
 
 
§6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1.Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
§7 Vorstand
(1)Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(4)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(5)Der Verein wird durch die Anwesenheit des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des zweiten Vorsitzenden und durch die Anwesenheit von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
 
§8 Zuständigkeit des Vorstandes
 
(1)Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
(2)Einberufung der Mitgliederversammlung.
(3)Ausführung der Beschlüsse.
(4)Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes.
(5)Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
 
 
 
 
 
                                                                        - 2 -
(6)Der Vorstand fasst Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
Kommt keine Mehrheit zustande, gilt der Beschluss als abgelehnt.
Vorstandssitzungen leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
 
 
§9 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Diese wird durch den ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Für die Fristeinhaltung ist das Datum der Absendung maßgebend.
(2)Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe dies verlangt oder der Vorstand dies beantragt. Die Einberufung hat durch den ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.
(3)Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder E-Mail und ist an die letzte dem Verein bekannte Adresse der Mitglieder zu richten.
(4)Der Mitgliederversammlung obliegt:
 
a)     die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Kassenprüfberichtes,
b)     die Genehmigung der Jahresrechnung
c)      die Entlastung des Vorstandes
d)     die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
e)     die Bestellung der Kassenprüfer
f)       die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
g)     die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
 
(5)Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder oder Dritte ist nicht möglich.
(6)Die Beschlüsse werden, soweit es nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzendem oder dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
- 3 -
(8)Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit, Belegvollständigkeit und satzungsgemäße Mittelverwendung. Die Prüfergebnisse sind schriftlich festzuhalten
und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
 
 
§10 Satzungsänderung
Eine Änderung der Vereinszwecke (§2) und die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
 
§11 Information des Finanzamtes
Vorgänge nach § 11 Abs.1 sowie § 3 Abs. 1 dieser Satzung, ebenso die Eingliederung des Vereins in eine andere Körperschaft oder die Übertragung seines Aktivvermögens als Ganzes sind unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
 
 
§12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag des Eintrags ins Vereinsregister in Kraft.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gronau, den 26.10.06
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

Top